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Kriminelle Vereinigungen gemäß § 129 StGB – Eine Frage der Verantwortung? Gemäß § 129 StGB wird wegen der Bildung krimineller Vereinigungen bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich daran beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Diese gesetzliche Grundlage könnte theoretisch auch auf die katholischen Erziehungsheime und die beteiligten staatlichen Behörden angewendet werden. Die Frage, die sich in diesem Kapitel stellt, ist, ob die systematische Misshandlung und der Missbrauch in kirchlichen Heimen als "organisierte Kriminalität" betrachtet werden könnten. Es wird beleuchtet, inwieweit die staatliche Finanzierung der Kirche als eine Form indirekter Komplizenschaft angesehen werden kann, da der Staat durch seine Zahlungen zur Aufrechterhaltung einer Institution beiträgt, die nachweislich in kriminelle Aktivitäten involviert ist. Zudem wird die Rolle staatlicher Stellen im Umgang mit kirchlichen Skandalen untersucht und hinterfragt, ob der Staat bewusst wegsieht oder gar aktiv dazu beiträgt, dass die Kirche sich weiterhin ihrer Verantwortung entzieht. Besondere Beachtung gilt der Frage, ob die staatlichen Behörden tatsächlich neutral handeln oder ob die engen Verbindungen zur Kirche ihre Arbeit beeinträchtigen. Die Tatsache, dass viele Missbrauchsfälle von staatlichen Stellen nicht ernsthaft verfolgt wurden, wirft die Frage auf, ob der Staat seine Pflichten gegenüber den Bürgern vernachlässigt hat.
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