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Język niemiecki
Poziom C1
Podręcznik jest przeznaczony dla osób, które osiągnęły już określony stopień znajomości języka niemieckiego, jednakże dla potrzeb własnych lub zawodowych chcą uzupełnić swoją naukę o dodatkowe materiały do ćwiczeń zarówno gramatycznych, jak i leksykalnych. Książka pomoże w pogłębieniu znajomości niemieckiego o dodatkowe słownictwo prawnicze oraz wyrażenia idiomatyczne. Ponadto podręcznik oferuje przykłady korespondencji oraz stanowi impuls do pracy własnej nad językiem niemieckim oraz fachowym słownictwem prawniczym.
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Małgorzata Grabowska – germanistka i lingwistka, długoletni kierownik Zespołu Lektorów Języka Niemieckiego w Akademii Leona Koźmińskiego w Warszawie. Wykłada m.in. język niemiecki w biznesie (Wirtschaftsdeutsch). Jest kierownikiem Studiów Podyplomowych Wirtschaft auf Deutsch w Centrum Kształcenia Podyplomowego ALK. Wieloletnia licencjonowana egzaminatorka egzaminów certyfikacyjnych na wszystkich poziomach zaawansowania. Kilka lat mieszkała i studiowała w Szwajcarii. Za całokształt działalności dydaktycznej została odznaczona Medalem Komisji Edukacji Narodowej. Współprowadzi Internetową Szkołę Językową ISJAD.
Monika Sychowska-Piotrkowicz – magister Germanistyki na UW, stypendystka Pädagogische Hochschule Magdeburg, Universität Osnabrück, absolwentka Executive MBA w Wyższej Szkole Przedsiębiorczości i Zarządzania (obecnie Akademia Leona Koźmińskiego). Pracowała w Delegaturze Gospodarki Niemieckiej w Polsce, w Polsko-Niemieckiej Izbie Przemysłowo-Handlowej (szkolenia, praktyki w IHK w Niemczech), Klimed Klimatechnik und Medizintechnik GmbH, J.W. Ostendorf Sp. z o.o. Od 2001 r. lektor języka niemieckiego w Akademii Leona Koźmińskiego. Licencjonowany egzaminator certyfikatów językowych Austriackiego Dyplomu Językowego, nauczyciel online w Internetowej Szkole Językowej ISJAD, tłumacz.
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Małgorzata Grabowska • Monika Sychowska-Piotrkowicz
Grundwortschatz Recht
Niemiecki dla prawników
Redakcja
Anna Żółcińska
Projekt okładki
Marcin Górski
Koncepcja graficzna
Wladzimier Michnievič
Skład
STUDIO MAGENTA, Nadzieja Michnievič
© Copyright by Poltext sp. z o.o.
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Warszawa 2016
Poltext sp. z o.o.
02-230 Warszawa, ul. Jutrzenki 118
tel.: 22 632-64-20
e-mail: [email protected]
internet: www.poltext.pl
ISBN 978-83-7561-689-7 (format e-pub)
ISBN 978-83-7561-693-4 (format mobi)
ISBN 978-83-7561-697-2 (format pdf)
Wersja elektroniczna:
Karol Ossowski
Das grundlegende Ziel des Buches ist es Personen, die in Ihrer Tätigkeit mit Aspekten des Wirtschaftsrechts zu tun haben, eine Reihe von zusätzlichen Übungen zu liefern.
Gleichzeitig sollten sowohl die angehenden, als auch die bereits ihren Beruf ausübenden Juristen sprachlich in der Lage sein, ihren ausländischen Partnern und Auftraggebern die Systematik, Komplexität und Vielfalt der polnischen Rechtsvorschriften vor allem im Wirtschaftsbereich aufzeigen zu können.
Diese Sammlung von Texten und Übungen wurde mit der Voraussetzung vorbereitet, dass die Benutzer dieses Buches über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten in Deutsch verfügen und ihre Sprache um gewisse Ausdrücke der Fachsprache ergänzen wollen.
In den Übungen bemühten wir uns den häufig gebrauchten Wortschatz aus diesem Bereich zusammenzustellen, seine Anwendung zu unterstützen und Anregungen zur Weiterbildung zu geben, denn diese Text- und Übungssammlung schöpft die Thematik und die Übungsmöglichkeiten der juristischen Fachsprache keinesfalls aus.
Wegen des bekannten und immer wieder auftauchenden Konflikts zwischen wortwörtlicher Originaltreue und der Sprachästhetik auf der Ebene der Fachsprachen wurden im Buch keine Übersetzungen von kompletten Sätzen vorgeschlagen, den die Autorinnen sind der Meinung, dass in diesem Fall Vorrang der juristischen Präzision gegeben werden sollte.
Als ein weiterer Lernansatz haben wir nach jedem Kapitel ein kleines Glossar vorgeschlagen und auch Platz dafür gelassen, um noch andere wünschenswerte Vokabeln zu notieren.
Im Buch werden Sie auch Entwürfe von Dokumenten vorfinden, die als Beispiel für die Anwendung von sprachlichen Äußerungen dienen können.
Viel Aufmerkung wurde der Vertragsgestaltung in internationalen Wirtschaftsbeziehungen gewidmet, denn in den meisten Fällen agieren auf der wirtschaftlichen Arena Akteure, die unterschiedliche rechtliche Vorschriften berücksichtigen müssen. Es besteht also immer wieder Bedarf dafür, den Wortschatz und den Sprachkontext immer wieder zu üben.
Bitte beantworten Sie kurz die folgenden Fragen:
Warum haben Sie sich für eine Ausbildung auf dem Gebiet der
Rechtswissenschaften
entschlossen?
Was finden Sie besonders interessant, welche
Bezüge zu anderen Wissenschaften
können Sie aufzeigen?
Was wissen Sie über den
Ausbildungsweg eines Juristen
?
Text 1Juristische Ausbildung in Deutschland
Ziel der Juristenausbildung ist „der dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verpflichtete Jurist, der die Rechtswissenschaft mit ihren Bezügen zu verwandten Wissenschaften kennt, die Methoden der Rechtsanwendung beherrscht und sich aufgrund der erworbenen Kenntnisse in alle Bereiche der Rechtspraxis einarbeiten kann“. So sagt es das Juristenausbildungsgesetz von Rheinland-Pfalz (JAG).[1]
Im Hinblick auf die o.g. Zielsetzung hat der angehende Jurist zuerst ein Studium an der Universität abzuschließen, das letztendlich mit dem Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung (Referendarexamen) beendet werden sollte. Darauf folgt die sog. Referendarzeit, wobei diese zweieinhalb Jahre dauernde Dienstzeit der praktischen Vorbereitung auf die Tätigkeit eines Juristen dient. Während dieser Zeit wird der Referendar mit unterschiedlichen Sachverhalten im Rahmen der Justiz und Verwaltung konfrontiert. Dieser Ausbildungsabschnitt wird mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (Assessor-Examen) beendet.
In der Ausbildungszeit an der Universität hat ein angehender Jurist mit drei großen Rechtsmaterien zu tun, d.h. er beschäftigt sich sowohl mit dem Zivil-, Staats- und Verwaltungsrecht, als auch mit dem Strafrecht. Das Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern (Rechtsgenossen) untereinander. Charakteristisch für dieses bürgerliche Recht ist, dass sich die Rechtsgenossen gleichberechtigt gegenüberstehen; keiner kann dem anderen befehlen. Das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB) enthält Vorschriften über die Vertragsverhältnisse, besagt über Schadensersatzverpflichtungen, regelt familien- und erbrechtliche Sachverhalte.
Das Staats- und Verwaltungsrecht geht auf der einen Seite auf das Rechtsverhältnis zwischen den staatlichen Organen und Organisationen ein, andererseits veranschaulicht es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern und um es etwas zu vereinfachen, bezieht es sich darauf, wie strafrechtlich geahndet werden sollte oder nicht. Es muss jedoch betont werden, dass sich die vorstehend genannten rechtlichen Materien ebenfalls mit den Regelungen des Prozessrechts verbinden.
Es steht also fest, dass Verstöße gegen das Strafgesetz im Verfahren der StPO durch Strafrichter verurteilt werden und dass über Streitigkeiten zivilrechtlicher Art im Rahmen der ZPO-Verfahren durch das Zivilgericht entschieden wird und dass es keine einheitliche Gerichtsbarkeit, kein „allzuständiges“ Gericht gibt, sondern mehrere Gerichtsbarkeiten.
Aufgaben zum Text 1
Versuchen Sie eine Überschrift für den Text zu finden, die am besten seinen Inhalt wiedergibt. Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.
Vergleichen Sie den Ausbildungsweg eines Juristen in Deutschland und in Polen.
Mit welchen Problembereichen beschäftigt sich ein angehender Jurist während seiner Studienzeit? Äußern Sie Ihre Meinung darüber, wie die Studienzeit der juristischen Fakultät noch effizienter für die spätere berufliche Tätigkeit genutzt werden kann.
Für welches Gebiet der Rechtswissenschaften interessieren Sie sich besonders? Begründen Sie Ihre Meinung.
Lesen Sie den o.g. Text noch einmal und ergänzen Sie die Lücken mit Wörtern in entsprechender Form.
gleichberechtigt – untereinander – Rechtsmaterien – Vorschriften – veranschaulichen vereinfachen – beschäftigen
In der Ausbildungszeit an der Universität hat ein angehender Jurist mit drei großen ............................. zu tun, d.h. er ............................. sich sowohl mit dem Zivil-, Staats- und Verwaltungsrecht, als auch mit dem Strafrecht. Das Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern (Rechtsgenossen) ............................. . Charakteristisch für dieses bürgerliche Recht ist, dass sich die Rechtsgenossen ............................. gegenüberstehen; keiner kann dem anderen befehlen. Das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB) enthält ............................. über die Vertragsverhältnisse, besagt über Schadensersatzverpflichtungen, regelt familien- und erbrechtliche Sachverhalte.
Das Staats- und Verwaltungsrecht geht auf der einen Seite auf das Rechtsverhältnis zwischen den staatlichen Organen und Organisationen ein, andererseits ............................. es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern und um es etwas zu ............................., bezieht es sich darauf, wie strafrechtlich geahndet werden sollte oder nicht. Es muss jedoch betont werden, dass sich die vorstehend genannten rechtlichen Materien ebenfalls mit den Regelungen des Prozessrechts verbinden.
Text 2Erläuterung einiger Begriffe
„Rechtswissenschaft – (Jurisprudenz) ist eine der Grundwissenschaften (neben Philosophie, Theologie usw.); sie befasst sich mit der Erkenntnis des objektiven Rechts und seiner Erscheinungsformen. Ein Teil der Grundlagenforschung der Rechtswissenschaft ist die Rechtstheorie, d.i. die Lehre vom logischen Aufbau der Rechtsordnung und der Struktur der Rechtssätze sowie von der Methodik der Gewinnung rechtlicher Erkenntnisse. Die Rechtsdogmatik im Besonderen entwickelt die wissenschaftlichen Methoden zur Erforschung und Darstellung des geltenden Rechts; Aufgabe der Rechtssystematik ist die Gliederung und Abgrenzung der einzelnen Rechtsgebiete als Grundlage für die Rechtsanwendung. Wichtige Zweige und Quellen der R. insbesondere für die Erkenntnis und die Anwendung des Rechts sind die Rechtsgeschichte, die das Werden des Rechts bis zu Gegenwart aufzeigt, und die Rechtsvergleichung, die Erkenntnisse aus der Heranziehung anderer nationaler Rechtsordnungen zu gewinnen sucht. Während diese Erkenntnisse sich überwiegend mit einzelnen Rechtsgebieten und Rechtsnormen befassen, schöpft die Rechtsphilosophie allgemein Einsichten in Wesen und Wirksamkeit des Rechts aus dessen Herkunft und aus den Gründen der Rechtsbildung, während die Rechtspolitik die Zielrichtung für die Weiterentwicklung des Rechts bestimmt. Diese wird wesentlich von der Rechtssoziologie beeinflusst, die sich mit Wechselwirkung von sozialer Wirklichkeit und Rechtsordnung befasst und deren Ergebnisse Rechtssetzung und Rechtsanwendung beeinflussen.“[2]
„Jurist ist kein rechtlich geschützter Titel, wird aber auch in der Gesetzessprache (z.B. Juristenausbildungsgesetz) nur für den umfassend ausgebildeten „Volljuristen“ mit der einheitlichen Befähigung zum Richteramt, zum Rechtsanwalt und Notar („Einheitsjurist“) verwendet. Die Bezeichnungen „Justizjurist“ und „Verwaltungsjurist“ besagen im allgemeinen nur, in welchem Bereich der Jurist tätig ist.“[3]
„Rechtsanwalt. 1. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf – kein Gewerbe – aus (§§ 1, 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – vom 1.8.1950, BGBl. I 565 m. spät. Änd.): über Zusammenschluss mehrerer R. Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft. (...) Der Rechtsanwalt ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO, Rechtsberatung). Als RA wird durch die LdJustVerw. nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO). Der R. ist freizügig (§ 5 BRAO), muss aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und in dessen Bezirk eine Kanzlei einrichten (§§ 18, 27 BRAO); Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Zulassung beim Bundesgerichtshof ist eine ausschließliche, ebenso grundsätzlich beim Oberlandesgericht. (...)
2. Das Rechtsverhältnis des RA zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der RA ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen, muss aber die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 44 BRAO). In bestimmten Fällen darf er nicht tätig werden (§ 45 BRAO, z.B. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Notar usw. tätig war oder eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat; Parteiverrat). Seinen Beruf hat der RA gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb des Berufs der Achtung und Vertrauen würdig zu erweisen, die seine Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern (§ 43 BRAO). Insbesondere darf der Rechtsanwalt keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, oder widerstreitende Interessen vertreten; er ist zur Verschwiegenheit (Berufsgeheimnis), zur sorgfältigen Verwaltung fremden Vermögens (Anderkonto) und zur Fortbildung verpflichtet. Werbung ist dem R. nur erlaubt, soweit sie über berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§§ 43a, b BRAO). Die Ausgestaltung der Berufspflichten i.e. erfolgte durch eine aufgrund §§ 59b, 191a ff. BRAO in der Form einer Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Berufsordnung (...). Der RA kann wie sein Mandant das Mandat kündigen. Er kann auch in einem ständigen Dienstverhältnis stehen (Syndikusanwalt); s. ferner Sozietät (auch überörtlich zulässig), Partnerschaftsgesellschaft (dort auch zur sog. RA-GmbH). (...) Auf Grund des Mandats (Geschäftsbesorgungsvertrag) haftet der RA seinem Mandanten für Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (sog. Anwaltshaftung), z.B. durch eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung. (...)“[4]
Aufgaben zum Text 2
Wie erklären Sie einfacher als in der Definition den Begriff der
Rechtswissenschaften
; womit beschäftigt sich diese Wissenschaft?
Welche Vorschläge hätten Sie zur Unterteilung des Oberbegriffs
Rechtswissenschaften
?
Wie verstehen Sie die Funktion eines
Juristen
und eines
Rechtsanwalts
? Wie deuten Sie die Unterschiede? Sprechen Sie aus Ihrer Erfahrung und aufgrund der Informationen aus dem Text.
Welche Voraussetzungen müssen bei der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erfüllt werden?
Welche Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben sich aus der Tätigkeit eines Rechtsanwalts?
GLOSSAR
verpflichtet sein (gesetzlich verpflichtet sein etwas zu tun)
być zobowiązanym
Bezug zu
związek z
die Schadensersatzverpflichtung (-en)
zobowiązanie do wypłaty odszkodowania
ahnden
karać
der Verstoß gegen (einen Verstoß begehen)
naruszenie, uchybienie (popełnić wykroczenie)
die Rechtsanwendung (-en)
stosowanie prawa
die Befähigung zum Richteramt
uprawnienie do wykonywania zawodu sędziego
der Geschäftsbesorgungsvertrag (-verträge)
umowa o dokonanie określonej czynności
sich würdig erweisen
okazać się godnym
keine Bindungen eingehen
nie wiązać się z
widerstreitende Interessen vertreten
reprezentować sprzeczne interesy
die Verschwiegenheit (das Berufsgeheimnis)
dyskrecja (tajemnica zawodowa)
zur Verschwiegenheit verpflichtet sein
być zobowiązanym do dyskrecji
die Erteilung eines Auftrags
udzielenie zlecenia
die Satzung (-en)
statut
die erlassene Berufsordnung
wydany regulamin zawodu
in einem Dienstverhältnis stehen
być w stosunku służbowym; mieć cywilnoprawny stosunek pracy
die Anwaltshaftung (-en)
odpowiedzialność adwokata
die unterlassene Beratung
zaniechane doradztwo
Was verstehen Sie unter dem Begriff
Rechtsprechung
?
Erklären Sie, womit Sie den Begriff des
Gerichts
assoziieren?
Anbei finden Sie einige Begriffe, die sich auf das Wort beziehen. Bitte erklären Sie die Zusammenhänge:
GERICHT
erkennendes
sąd orzekający
ersuchendes
sąd wzywający
ersuchtes
sąd wezwany
ordentliches
sąd powszechny
zuständiges/unzuständiges
sąd właściwy/niewłaściwy
Gericht der ersten Instanz / ... des ersten Rechtszuges / letzter Instanz ... der höheren Instanz
sąd pierwszej/ostatniej instancji
Hohes Gericht
Sąd Najwyższy
bei/vor Gericht
w sądzie / przed sądem
vor Gericht gehen
stawać (stanąć) przed sądem
(wegen etw) vor Gericht kommen/stehen
stanąć przed sądem (za coś)
einen Fall vor Gericht bringen
wytoczyć sprawę przed sądem
jdn vor Gericht bringen
stawiać kogoś przed sądem
jdn vor Gericht stellen
postawić kogoś przed sądem
jdn vor Gericht verteidigen
bronić kogoś przed sądem
jdn vor Gericht zerren
zaciągać kogoś przed sąd
(vor Gericht) aussagen (Angeklagter, Zeuge)
zeznawać (przed sądem) (oskarżony, świadek)
das Gericht anrufen
odwołać się do sądu
vor Gericht erscheinen
stawać przed sądem
eine Aussage vor Gericht beschwören
zeznać w sądzie pod przysięgą
Besichtigung durch das Gericht
wizja lokalna
Hinterlegung bei Gericht
złożenie na przechowanie do depozytu sądowego
Vorladung vor Gericht
wezwanie do stawienia się przed sądem / pozew do sądu
Weitere Beispiele von Redewendungen:
einen Anspruch gerichtlich durchsetzen
gerichtliche Schritte ergreifen
gegen jemanden gerichtlich vorgehen
gerichtliche Entscheidung
„Gericht ist ein Organ, dem Rechtsprechung obliegt, d.h. dass die Entscheidung darüber trifft, was bei bestimmten konkreten Sachverhalten rechtens ist. Die Gerichte sind i.d.R. staatlich; daneben gibt es private Gerichte (Schiedsgericht). Die staatlichen Gerichte sind nach den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt (Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Disziplinargerichtsbarkeit, Ehrengerichtsbarkeit). Bei dem Begriff unterscheidet man das Gericht als organisierte Behörde (z.B. Landesgericht, Amtsgericht, Verwaltungsgericht) und das Gericht als Spruchkörper (z.B. Schwurgericht, Zivilkammer, Einzelrichter). Notwendig ist jedes Gericht mit mindestens einem Richter zu besetzen; neben Berufsrichtern werden häufig auch ehrenamtliche Richter tätig.“[5]
Machen Sie nun einen Vergleich Ihrer Stichwörter mit der Erläuterung aus dem Wörterbuch.
Wie verstehen Sie den Unterschied zwischen dem Gericht als
organisierte Behörde
und als
Spruchkörper
.
In welchen Fällen gehen Sie vor das
Gericht
und wann entscheidet man sich für das
Schiedsgericht
?
In der Gesetzgebung finden Sie des Öfteren einige Abkürzungen, die für Gesetze oder Verfahrensordnungen angewendet werden. Bitte erläutern Sie kurz, was diese Gesetze oder Ordnungen regeln und wie die polnischen Abkürzungen lauten:
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
DRiG
Deutsches Richtergesetz
RechtspflegerG
Rechtspflegergesetz
ZPO
Zivilprozessordnung
StPO
Strafprozessordnung
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
FGO
Finanzgerichtsordnung
SGG
Sozialgerichtsgesetz
Wie wird es geregelt, wenn z.B. in Deutschland an der Verhandlung Personen teilnehmen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind?
Text„Fünfzehnter Titel. Gerichtssprache“
„§ 184 (Deutsche Sprache) Die Gerichtssprache ist deutsch.
§ 185 (Dolmetscher) (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
(...)
§ 188 (Eide Fremdsprachiger) Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
§ 189 (Dolmetschereid) (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Gibt der Dolmetscher an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 190 (Urkundsbeamter als Dolmetscher) Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
§ 191 (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers) Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.“[6]
(...)
[1] Präsident der Univesität Trier (Hrsg.): Universität Trier und Theologische Fakultät Trier. Studienführer, Trier 1990, S. 227.
[2]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 1058–1059.
[3]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 704.
[4]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 1037–1038.
[5]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, 15. neubearbeitete Auflage, C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 533.
[6]Deutsche Gesetze. Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts, begründet von Dr. Heinrich Schönfelder, 88. Auflage, Stand: 1. Dezember 1995, C.H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung, München 1996, S. 43–44.
Koniec wersji demonstracyjnej.